Daimler AG / Schlagwort(e): Rechtssache Ad-hoc-Mitteilung Stuttgart - Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat heute einen Bußgeldbescheid gegen die Daimler AG gemäß §§ 30 Abs.1, 130 Abs.1 OWiG wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bei der Fahrzeugzertifizierung im Zusammenhang mit Abweichungen von regulatorischen Vorgaben bei bestimmten Mercedes-Benz Fahrzeugen erlassen. Danach fand die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung auf Abteilungsleiterebene statt. Das Unternehmen hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bußgeldbescheid verzichtet. Das Bußgeldverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Daimler AG ist damit umfassend beendet. Nach Feststellung der Staatsanwaltschaft war die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung mitursächlich dafür, dass bestimmte Fahrzeuge der Daimler AG im Zeitraum ab 2008 teilweise von regulatorischen Vorgaben abwichen. Dabei bezieht sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die bekannten Rückruf-Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Um auch für die Zukunft Klarheit bei der Auslegung relevanter Rechtsnormen in einem komplexen technischen Umfeld zu erlangen, erhält die Daimler AG die Widersprüche gegen die KBA-Bescheide aufrecht. Daimler hat sich nach Abwägung aller Umstände dazu entschieden, im staatsanwaltschaftlichen Verfahren kein Rechtsmittel einzulegen. Es liegt im besten Unternehmensinteresse, das Bußgeldverfahren zeitnah und umfassend abzuschließen und damit Rechtsfrieden herzustellen. Der Bußgeldbescheid sieht eine Geldbuße in Höhe von 870 Millionen Euro vor. Die Höhe der Geldbuße setzt sich aus einem Ahndungs- sowie einem Abschöpfungsanteil zusammen. Die Höhe des Ahndungsanteils beträgt 4 Millionen Euro für die von der Staatsanwaltschaft angenommene fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung. Sie liegt also unter dem gesetzlichen Höchstbetrag. Die Höhe des Abschöpfungsanteils richtet sich maßgeblich nach der Profitabilität des Unternehmens und beträgt 866 Millionen Euro. Die umfassende Kooperation des Unternehmens und die inzwischen etablierten, umfangreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen des technical Compliance Management Systems wurden zugunsten des Unternehmens gewürdigt. Für das dritte Quartal 2019 führt die Geldbuße nicht zu einer relevanten zusätzlichen Ergebnisbelastung. Das Unternehmen hält an seiner veröffentlichten Ergebnisprognose fest.
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24.09.2019 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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