02. Februar 2021 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 19.01.2021 zum ersten Mal zu einem „Thermofenster“ in einem Mercedes-Benz Fahrzeug geäußert. Die Entscheidung bestätigt Daimlers Rechtsauffassung in wichtigen Punkten.
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Zum sogenannten „Thermofenster“
02. Februar 2021 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 19.01.2021 zum ersten Mal zu einem „Thermofenster“ in einem Mercedes-Benz Fahrzeug geäußert. Die Entscheidung bestätigt Daimlers Rechtsauffassung in wichtigen Punkten.
Worum geht es in dem Verfahren?
In dem Verfahren geht es um einen Mercedes-Benz C 220 CDI mit einem OM 651 Diesel-Motor der Abgasnorm Euro 5. Der Kläger sieht in der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) seines Fahrzeuges eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger sieht sich getäuscht und macht deswegen Schadensersatz geltend. Die Klage hatte in den Vorinstanzen an Land- und Oberlandesgericht (OLG) keinen Erfolg – die Gerichte haben jeweils Daimler Recht gegeben. Das Fahrzeug ist nicht Teil eines vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufes in Sachen Diesel.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH hat die Vorinstanzen in der Sache bestätigt und klargestellt, dass die verwendete temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung („Thermofenster“) als solche nicht sittenwidrig ist. Das bedeutet: Aus dem Vorhandensein eines Thermofensters alleine kann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung hergeleitet werden.
Das Gericht hat zudem explizit festgestellt, dass das „Thermofenster“ in Mercedes-Benz Fahrzeugen nicht mit der von Volkswagen im Motortyp EA 189 eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung vergleichbar ist: Die bei Daimler verwendete Funktionalität unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Vielmehr arbeitet sie unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand.
Die Presseinformation des BGH zu diesem Fall finden Sie hier.
Unsere Position in Kürze:
• Wir begrüßen die Entscheidung des BGH: Der Einsatz eines Thermofensters als solches ist nicht sittenwidrig, weil die von Daimler verwendete Funktionalität nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet.
• Wir gehen davon aus, dass die Entscheidung des BGH Leitcharakter für Tausende von Gerichtsverfahren in Deutschland haben wird.
• In der Sache bestätigt der BGH die überwiegende Rechtsprechung an Land- und Oberlandesgerichten: In rund 95 Prozent der Fälle wurde zu Gunsten unseres Unternehmens entschieden.
• Aus unserer Sicht und aus Sicht vieler Experten sind Thermofenster technisch notwendig und Industriestandard und haben nichts mit einer Täuschung zu tun.
Warum ist die Entscheidung des BGH wichtig für Daimler?
Bekanntlich werden in Deutschland mittlerweile auch gegen Daimler Tausende Einzelklagen in Sachen Diesel geführt. Dahinter stehen sehr häufig Klägerkanzleien, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Dieselklagen ausgerichtet ist.
Das Thermofenster spielt in der Argumentation der Kläger vor Gericht eine große Rolle, da bekanntermaßen die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung bei vielen Diesel-Fahrzeugen herstellerübergreifend angewendet wird. Die Kläger führen deswegen in fast allen Verfahren pauschal auch Thermofenster an, um damit eine vermeintlich unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung der Fahrzeuge nachzuweisen und alleine schon damit einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen.
Dieser pauschalen Argumentation entzieht der BGH mit seiner Entscheidung nun den Boden.
Wieso wurde das Verfahren vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen?
Der BGH hat in diesem Fall an das OLG Köln zurückverwiesen, weil es aus Sicht des obersten Gerichts zu einem Verfahrensfehler gekommen war: Das OLG habe in seinem Urteil einen von der Klägerkanzlei erst nach der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vorwurf einer unzureichenden Information gegenüber dem KBA nicht berücksichtigt. Daimler konnte zu diesem Punkt bislang noch nicht Stellung nehmen, hierzu muss das OLG nun die Gelegenheit geben. Den Vorwurf haben aber diverse Oberlandesgerichte bereits zurückgewiesen, weil es sich bei dem Thermofenster um einen Industriestandard handelt. Wir sind daher davon überzeugt, dass das OLG Köln bei erneuter Befassung und nach Vortrag unserer Argumentation die Klage erneut abweisen wird.
Wie sieht es bei den Kundenklagen in Sachen Diesel deutschlandweit aus?
In der Sache bestätigt der BGH die weit überwiegende Rechtsprechung an Land- und Oberlandesgerichten (OLG). In rund 95 Prozent der Fälle wurde zu Gunsten unseres Unternehmens entschieden.
Wie geht es jetzt weiter?
Wir gehen davon aus, dass die Entscheidung des BGH Leitcharakter für Tausende von Gerichtsverfahren in Deutschland haben wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu weiteren Fragestellungen positioniert, die nicht Teil dieses Verfahrens waren. Unsere Position beim Thema ist unverändert: Wir halten die geltend gemachten Ansprüche für unbegründet und setzen uns deswegen dagegen zur Wehr.