In den Vorinstanzen hatten das Landgericht Trier und das Oberlandesgericht Koblenz zu Gunsten von Daimler entschieden: Die Frage, ob ein sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, konnten die Gerichte dabei offenlassen. Denn selbst wenn ein Thermofenster im Fahrzeug des Klägers in seiner technischen Ausgestaltung als unzulässig anzusehen wäre, führt dies nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß auf Seiten des Unternehmens auszugehen ist. Schon deswegen gibt es keine Grundlage für eine Haftung von Mercedes-Benz wegen einer möglichen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB.
Mit der Rücknahme der Revision ist die Entscheidung zugunsten der Daimler AG rechtskräftig. Das Unternehmen hätte es dennoch begrüßt, wenn der BGH diese Frage höchstrichterlich geklärt hätte. Auch wenn Klagen individuell bewertet werden müssen, hätte eine BGH-Entscheidung in der Sache für mehrere Tausend vergleichbare Fälle in Deutschland Relevanz haben können.
Bereits im Oktober 2020 wurde ein Verhandlungstermin vor dem BGH in Sachen Diesel abgesagt, nachdem auch hier der Kläger die Revision zurückgenommen hatte . Auch damals hatte sich Mercedes-Benz nicht verglichen oder anderweitig auf eine Rücknahme der Revision hingewirkt.